Bausparen – Hochzinsphasen nutzen

Wenn man in Zeiten niedriger Zinsen anspart und in der Hochzinsphase den Bausparkredit zugeteilt bekommt, hat man gewonnen. Denn beim Sparen wären die Alternativen nicht wesentlich lukrativer gewesen, und bei der Finanzierung hätte man für ein Bankdarlehen deutlich mehr bezahlt.

Wenn man jedoch in der Hochzinsphase spart und in der Niedrigzinsphase das Bauspardarlehen abruft, hat man sein Geld verloren. Dann nämlich hätte man mit anderen Sparplänen viel höhere Zinsen kassiert, während in Niedrigzinsphasen so maches Bankdarlehen nicht teurer als ein Bauspardarlehen ist.

Man sollte sich also von niedrigen Zinsen nicht blenden lassen, denn Bausparkassen berechnen ihren Kunden hohe Nebenkosten. Dazu zählen zum Beispiel laufende Kontoführungsgebühren, die Abschlussgebühr und die Darlehensgebühr beim Abruf des Kredits. Achten sollte man deshalb darauf, dass in Planungs- und Vergleichsrechnungen alle Gebühren berücksichtigt werden.

Wenn man den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage im Rahmen  der vermögenswirksamen Leistungen oder Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie hat, kann man mit dem Bausparen dank staatlicher Zuschüsse eine Extra-Rendite erzielen. Wenn man als Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag fließen lässt, erhält man auf Sparleistungen bis zu 470 Euro pro Jahr neun Prozent Arbeitnehmersparzulage. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen maximal 17.900 Euro, bei Verheirateten 35.800 Euro beträgt.

Darüber hinaus kann für außerhalb der vermögenswirksamen Leistungen eingezahlte weitere Sparbeträge eine Wohnungsbauprämie kassiert werden. Hier gelten wiederum andere Einkommens- und Fördergrenzen. Mit 8,8 Prozent werden jährliche Einzahlungen bis 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten subventioniert. Die Einkommensgrenze liegt für Alleinstehende bei 25.600 Euro pro Jahr und für Verheiratete bei 51.200 Euro.

Wichtig ist dabei zu wissen: Die Einkommensgrenzen erscheinen zwar auf den ersten Blick niedrig, doch dank vieler Abzugsmöglichkeiten sind viele Bausparer zulagenberechtigt. Sowohl bei der Arbeitnehmersparzulage wie auch bei der Wohnungsbauprämie ist nämlich als Kriterium nicht das Bruttogehalt auf der Lohnabrechnung, sondern das zu versteuernde Einkommen maßgeblich.

So können Arbeitnehmer zunächst einmal alle Ausgaben im direkten Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, zumindest jedoch den jährlichen Pauschbetrag von 1.044 Euro als Werbungskosten geltend machen. Dazu kommen die Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Sonderausgaben, wie z.B. Beiträge für Haftpflichtversicherungen, Kirchensteuer, Unterhaltszahlungen an Ex-Ehepartner, ein Teil der Kinderbetreuungskosten und Spenden für wohltätige Zwecke.

Wer Kinder hat, kann überdies für jedes Kind noch den Kinderfreibetrag von jährlich 3.648 Euro pro Kind geltend machen. Dieser wird bei der Ermittlung des für die Arbeitnehmer-Sparzulage relevanten Einkommens auch dann berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer Kindergeld bekommt. So kann das Einkommen bei Ehepaaren mit drei Kindern und einem Arbeitnehmer auf rund 50.000 Euro pro Jahr steigen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage erlischt.

Unabhängig davon, ob man das Bauspardarlehen oder lediglich das ersparte Guthaben in die Finanzierung einbaut, lohnt sich also das Bausparen, wenn man Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie hat.

Wichtig beim Bausparen ist jedoch die Wahl der optimalen Vertragssumme. Man sollte nur so viel einzahlen, wie staatlich gefördert wird. Die darüber hinausgehenden Beträge bringen mangels Förderung keine attraktive Rendite mehr. Daher sollte der Bausparvertrag so ausgelegt sein, dass er mit der Besparung über staatlich subventionierte Einzahlungen nach rund sieben Jahren zuteilungsreif ist.

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